Quick-Links
Eigenes Einkommen und BAföG
„Eigenes Einkommen“
Bedeutung
BAföG wird nur geleistet, so weit Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Eigenes Einkommen kann daher zur Minderung des Anspruchs führen und ist auch in anderer Beziehung relevant (z. B. beim Kindergeld – s. u.).
Anrechnungszeitraum
Entscheidend ist das Einkommen, das im Bewilligungszeitraum zufließt (z. B. von 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres). Wie hoch das Einkommen in den einzelnen Monaten ausfällt, ist unerheblich: Es kommt auf die Gesamtsumme an. Maßgeblich ist außerdem, wann Ihnen das Einkommen zufließt, nicht dagegen, für welchen Monat es bestimmt ist.
Freibeträge
- Wird studienbegleitend ein Job ausgeübt, bleibt der Verdienst bis zu einem Monatsbrutto von 400,00 € anrechnungsfrei, im Jahr also bis zu 4.800,00 € (Jobben und BAföG).
- Andere Einkünfte, z. B. aus selbstständiger Arbeit, einem Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung, bleiben bis mtl. 325,00 € anrechnungsfrei, jährlich also bis 3.900,00 €.
- Sind Sie verheiratet oder haben Sie Kinder, gelten höhere Freibeträge (Ehegatte 520,00 €, pro Kind 470,00 €), auf die allerdings eigene Einnahmen der betreffenden Familienmitglieder, die nicht selbst in einer Ausbildung stehen dürfen, angerechnet werden.
- Waisenrente oder Waisengeld wird bis auf einen Freibetrag in Höhe von 120,00 € angerechnet.
- Für Ausbildungsvergütungen wird kein Freibetrag eingeräumt. Handelt es sich jedoch um eine Praktikantenvergütung, also Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, gilt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von mtl. 77,00 € (jährlich 924,00 €) nicht als Einkommen.
Verfahren
Bei der Antragstellung ist abzuschätzen, welche Höhe die Einnahmen im folgenden Bewilligungszeitraum erreichen werden. Änderungen müssen nachfolgend schriftlich mitgeteilt werden. Liegt das Einkommen nahe bei den Freibetragsgrenzen, ist es später nachzuweisen. Kommt es zur Anrechnung, muss die Ausbildungsförderung insoweit zurückgezahlt werden.
Hinweis
Die vorstehenden Kriterien gelten nur für die Ausbildungsförderung nach dem BAföG.
Der Ausbildungsfreibetrag im Rahmen der Steuerveranlagung Ihrer Eltern reduziert sich bei Bruttoeinnahmen ab 2.768,00 € (Zuschussanteil des BAföG zählt mit!).
Der Anspruch auf Kindergeld entfällt ab eigenem Einkommen in Höhe von 8.600,00 € im Kalenderjahr.
Verantwortlich: Dr. Uwe Grebe - Zuletzt aktualisiert: 18. Februar 2009