Studierende aus dem Ausland

Studierende aus dem Ausland

Grundsätzlich haben nur Deutsche einen Anspruch auf BAföG. Daneben sind Ausländer mit besonderem Status anspruchsberechtigt oder ist eine vorangehende mehrjährige Erwerbstätigkeit mit Aufenthalt in Deutschland erforderlich. Wird keine der Voraussetzungen erfüllt, steht BAföG unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zu.

Grundsatz

Außer Deutschen ergibt sich ein Anspruch für

  • Heimatlose Ausländer
  • Als asylberechtigt anerkannte Ausländern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
  • Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz besitzen
  • Als Flüchtlinge anerkannte Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
  • Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, für die ein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz festgestellt ist,
  • Ausländer mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, wenn ein Elternteil oder der Ehegatte Deutscher ist,
  • Auszubildende, die als Ehegatten oder Kinder eines EU-Bürgers Freizügigkeit nach § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU genießen,
  • EU-Bürger und Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die vor Ausbildungsbeginn in Deutschland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, welches grundsätzlich einen inhaltlichen Zusammenhang zur Ausbildung aufweisen muss.
  • EU-Bürger, die sich vor Studienbeginn rechtmäßig über fünf Jahre in Deutschland aufgehalten haben.

 

Andere Ausländer

Wer nicht unter die vorstehenden Alternativen fällt, hat nur einen Anspruch, wenn zuvor einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit bei gleichzeitigem Aufenthalt in Deutschland nachgegangen wurde. Entweder muss eine solche Tätigkeit selbst über fünf Jahre oder von einem Elternteil über drei Jahre ausgeübt worden sein. Aufenthalt und Erwerbstätigkeit der Eltern müssen in einem Zeitrahmen von sechs Jahren vor der Antragstellung liegen.

Nach sechsmonatiger Erwerbstätigkeit gilt auch als erwerbstätig, wer einen eigenen Haushalt führt und dort ein Kind unter zehn Jahren oder ein auf Hilfe angewiesenes behindertes Kind zu versorgen hat. Bei den Eltern des Auszubildenden kann von der Erwerbstätigkeit in Deutschland abgesehen werden, wenn diese zuvor über sechs Monate ausgeübt worden ist, ihr nachfolgend aber aus einem nicht selbst zu vertretenden Grund nicht mehr nachgegangen werden kann (z. B. wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit, Renteneintritt).

Verfahren:

Die Staatsangehörigkeit ist im Antrag auf Ausbildungsförderung (Formblatt 1) anzugeben und durch die Vorlage des Passes zu belegen. Zum Nachweis eines auf eine Ehe begründeten Anspruchs ist auch der Pass oder Ausweis der Ehegattin oder des Ehegatten vorzulegen. Ein solcher Anspruch bleibt trotz dauernden Getrenntlebens oder Auflösung der Ehe für den laufenden Ausbildungsabschnitt erhalten, wenn ein rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland fortbesteht. Als Nachweis einer besonderen Rechtstellung der ersten fünf vorstehenden Alternativen ist ein Anerkennungs- oder Feststellungsbescheid vorzulegen. Erforderliche Erwerbstätigkeitszeiten müssen auf Formblatt 4 erklärt und mit den darin verlangten Nachweisen belegt werden.

Verantwortlich: Dr. Uwe Grebe - Zuletzt aktualisiert: 17. Februar 2009