Aktuelles

Mehr BAföG ab Oktober 2010 ! 

Die Änderungen durch das 23.BAföGÄndG, das zum 28.10.2010 in weiten Teilen in Kraft getreten ist, sehen u.a. vor:

 

 1. Höhere Bedarfsätze für Studierende  

Höherer Bedarfssatz für Studierende

in der BRD bzw. innerhalb der EU

außerhalb wohnend

bei den Eltern wohnend

  • Grundbedarf
  • Bedarf für die Unterkunft

366,00 € → 373,00 €

146,00 € → 224,00 €

366,00 € →373,00 €

48,00 € →   49,00 €

Regelbedarf

512,00 € → ­597,00

414,00 € →422,00 €

durchlaufende Posten

 

 

  • Nachweis höherer Mietkosten *

(bis zu 72,00 €) → entfällt

               /

  • Krankenversicherungszuschlag

(gesetzl. KV)

  • Pflegeversicherungszuschlag

54,00 € → 62,00 €

 

10,00 € → 11,00 €

54,00 € → 62,00 €

 

10,00 € → 11,00 €

Maximalförderung                                         648,00 € → 670,00 €                             478,00 € →495,00

 * wird in einem höheren Regelbedarf für die Unterkunft einbezogen.

 

 2. Die BAföG-Freibeträge wurden um 3 % angehoben

 

 a) Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten/Lebenspartners gemäß § 25 BAföG

● vom Einkommen der miteinander verheirateten Eltern          1.555 € → 1.605 €

● vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen/

   vom Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners des

   Auszubildenden                                                                     1.040 €→  1.070 €

● vom Einkommen des nicht in Eltern-Kind-Beziehung

   zum Auszubildenden stehenden Ehegatten/

   Lebenspartners des Einkommensbeziehers                              520 € →   535 €

● für jedes weitere Kind                                                               470 € →   485 €

 

b) Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden gemäß § 23 BAföG

● für den Auszubildenden selbst                                                   255 € (unverändert)*

● für den Ehegatten/Lebenspartner des Auszubildenden            520 € →   535 €

● für jedes Kind des Auszubildenden                                            470 € →   485 €

 * zusammen mit der Werbungskostenpauschale und der Sozialpauschale ändert sich die Höhe der BAföG-Förderung nicht, wenn das eigene Einkommen des Auszubildenden (umgerechnet auf den Monat 401,50 €) nicht übersteigt.

 

c) Freibeträge vom Vermögen des Auszubildenden gemäß § 29 BAföG

● für den Auszubildenden                                                                       5.200 € (unverändert)

● für den Ehegatten/Lebenspartner des Auszubildenden                      1.800 € (unverändert)

● für jedes Kind des Auszubildenden                                                      1.800 € (unverändert)

 

3. Weitere Änderungen:

 

 a) BAföG-Altersgrenze

BAföG kann erhalten, wer zum Studienbeginn das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Davon gibt es Ausnahmen, z.B. der Hochschulzugang über den zweiten Bildungsweg oder wegen Kindererziehungszeiten. Neu ist: Wer ein Master-Studium vor Vollendung des 35. Lebensjahres beginnt, kann nun auch BAföG-Förderung erhalten. 

 b) Leistungsnachweis

Der beim BAföG erforderliche Nachweis für die Studienleistungen kann auch auf der individuell erreichten Leistungspunktzahl (ECTS) basieren.

 c) Auslandsförderung

Für Studium/Praktika im Ausland müssen keine ausreichenden Fremdsprachenkenntnisse mehr nachgewiesen werden.

 d) Sozialpauschalen

Die Pauschalen für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung werden erhöht und um die Beiträge für die sogenannte Riester-Rente ergänzt. Damit  sinkt die Höhe des anrechenbaren Einkommens.

 e) Fachrichtungswechsel

Bei einem erstmaligen Wechsel der Fachrichtung aus wichtigem Grund wird das neue Studium – für dessen volle Regelstudienzeit – zur Hälfte als Zuschuss (geschenkt) und zur anderen Hälfte als zinsloses Darlehen gefördert. Die bereits verbrauchten Semester im ersten Studiengang werden nicht (mehr) berücksichtigt.

 f) Mietkosten

Wohnen Studierende nicht mehr bei ihren Eltern, müssen keine Nachweise über die tatsächlichen Mietkosten mehr vorgelegt werden, da eine Wohnkostenpauschale berechnet wird.  

 g) Darlehens-Teilerlasse bei der BAföG-Rückzahlung

Bei der BAföG-Rückzahlung des zinslosen Darlehensanteils gilt: Zum 31.12.2012 werden die BAföG-Teilerlasse für die 30 % Prüfungsbesten und diejenigen, die ihr Studium vor dem Ende der Regelstudienzeit abschließen, abgeschafft. 

 h) Rückzahlung des BAföG-Bankdarlehens

In wenigen Fällen kann BAföG auch nach dem Ende der Regelstudienzeit gewährt werden, dann aber als verzinsliches Bankdarlehen. Die Rückzahlung dafür beginnt künftig nicht mehr schon 6 Monate nach der letzten Auszahlungsrate, sondern erst 18 Monate danach.

 i) Anrechnung von Stipendien

Durch die Privatwirtschaft cofinanzierte Stipendien werden bis zu einer Höhe von 300,00 € im Monat nicht auf das BAföG angerechnet.

 j) Eingetragene Lebenspartnerschaft

Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden im BAföG durchgängig wie Ehegatten behandelt. Das Einkommen dieser Partner wird somit bei einem BAföG-Antrag berücksichtigt.

 

Responsible: Dr. Uwe Grebe - Last Modified: 3. November 2010