Förderungshöchstdauer

Ausbildungsförderung wird grundsätzlich nur bis Ende der Förderungshöchstdauer gewährt.

über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung nur in bestimmten, im Gesetz abschließend festgelegten, Ausnahmefällen geleistet. (§ 15 Abs.3 BAföG). Danach kann Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer (FHD) hinaus geleistet werden, wenn diese ...
 

  • aus schwerwiegenden Gründen,
  • infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und  satzungsmäßigen Organen der Hochschulen, der Selbstverwaltung der Studierenden,
  • infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung, - infolge einer Behinderung,
  • infolge einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren,


 überschritten worden ist und ein Studienabschluss innerhalb der verlängerten Förderungszeit erreicht werden kann.

Schwerwiegende Gründe sind beispielsweise eine die Fortführung der Ausbildung behindernde Krankheit, eine vom Auszubildenden nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit oder auch das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Weiterförderung der Ausbildung ist.

Die Verzögerungen aufgrund der Mitwirkung in Gremien sind glaubhaft zu machen durch Vorlage einer Bescheinigung über die Amtszeit und durch eine schriftliche detaillierte Erklärung über die geleisteten Stunden.

Als angemessene Zeit der Weiterförderung für die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 1 Semester pro Lebensjahr, für das 6. und 7. Lebensjahr 1 Semester sowie für das 8. - 10. Lebensjahr ebenfalls ein Semester angesehen, so dass die Förderungszeit bis zu sieben Semestern verlängert werden kann. Für den Fall, dass die Betreuung sich auf beide Eltern verteilt, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Ausbildungsförderung wird bei überschreiten der FHD aus schwerwiegenden Gründen oder infolge Gremientätigkeit seit dem 20. änd.G. vom 07.05.1999 wieder zur Hälfte als Zuschuss / unverzinsliches Darlehen gewährt.

Ausnahme

überschreiten der FHD infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren. In diesen Fällen wird Ausbildungsförderung in voller Höhe als Zuschuss gewährt.

Studienabschlussförderung

Studierenden wird für höchstens 12 Monate Ausbildungsförderung über die FHD oder die Förderdauer nach § 15 Abs.3 (Nr. 1,3 oder 5) hinaus geleistet, wenn die/der Studierende spätestens innerhalb von 4 Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass die/der Studierende innerhalb der verlängerten Förderdauer abschließen kann.
Ausbildungsörderung in Form der Studienabschlusshilfe wird als verzinsliches Bankdarlehen gewährt.

Responsible: Karin Schulze - Last Modified: 8. May 2006