Praktikum in der EU oder der Schweiz
(Stand: 22. BAföGÄndG - 8.2008) - Ausführungen gelten für Bewilligungszeiträume ab August 2008
Nach § 5 Abs.5 BAföG kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Teilnahme an einem Praktikum in den Ländern der EU und der Schweiz Ausbildungsförderung geleistet werden. Vorpraktika sind prinzipiell nicht förderungsfähig. Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, welche Voraussetzungen Sie im Zusammenhang mit einem Förderungsantrag für ein Praktikum in Ländern der EU und der Schweiz beachten müssen.
Allgemeine Voraussetzungen
- Sie müssen Ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben. Das bedeutet, dass Sie sich nicht nur zu Ausbildungszwecken in Deutschland aufhalten dürfen.
- Sie müssen die Grundkenntnisse in Ihrer Fachrichtung während einer zumindest einjährigen Ausbildung in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz bereits erlangt haben.
- Das Gesetz verlangt ausreichende Sprachkenntnisse, die Sie befähigen, sich in der Landessprache zu verständigen und dem Unterricht zu folgen. Derartige Sprachkenntnisse werden unterstellt, wenn Sie die Ausbildung im Ausland im Rahmen eines ERASMUS-Programms durchführen und dies nachweisen. Ein gesonderter Sprachnachweis ist dann nicht mehr erforderlich (vgl. Zeile 32 im Formblatt 6 und die Erläuterungen zu Zeile 32.
- Wenn Sie das Praktikum in den Ländern der EU und der Schweiz nach Ablauf des vierten Fachsemesters aufnehmen, ist eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG (Formblatt 5) vorzulegen, sofern Sie diese Bescheinigung nicht schon beim bisher zuständigen BAföG-Amt vorgelegt haben. Bei einem Vollstudium in Ländern der EU oder der Schweiz ist eine von zwei Hochschullehrern unterschriebene Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG nach Ablauf des vierten Fachsemesters vorzulegen.
Besondere Voraussetzungen
- Das Praktikum muss im Zusammenhang mit Ihrem Studium an der Hochschule in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz nach der hierfür geltenden Studien- und Prüfungsordnung (PO) gefordert werden und den Anforderungen der PO genügen.
- Die zeitliche Dauer und die inhaltliche Ausgestaltung des Praktikums müssen in den Ausbildungsbestimmungen geregelt sein. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag ggf. Kopien der PO und den Ausbildungsbestimmungen für Praktika bei.
- Das Praktikum muss nach den maßgeblichen Ausbildungsbestimmungen mindestens zwölf Wochen dauern (vorgeschriebene Mindestdauer). Selbst geringfügige Abweichungen führen dazu, dass das Praktikum nicht gefördert werden kann!
- Es ist eine Bescheinigung über die Durchführung des Praktikums der ausländischen Praktikantenstelle vorzulegen (Bescheinigung Praktikantenstelle im Ausland).
Zusammensetzung der Förderungsleistungen
- Grundbedarf in Höhe von z. Zt. max. € 512,00 (wie bei der Inlandsförderung ist die Förderung abhängig vom eigenen anzurechnenden Einkommen und Vermögen sowie dem anzurechnenden Einkommen des Ehegatten / der Eltern)
- Mietzuschlag nach § 13 Abs. 3 BAföG.
- Zuschlag zur Krankenversicherung im Inland bei Nachweis einer erforderlichen Krankenversicherung bis zu € 54.00, wenn die Krankenversicherung während des Auslandsaufenthaltes fortgeführt wird.
- Zuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von € 10,00, wenn Sie während Ihres Auslandsaufenthaltes im Inland beitragspflichtig in der Pflegeversicherung oder entsprechend privat versichert sind und einen Nachweis hierüber vorlegen.
- Reisekosten für die Hin- und Rückreise zum Ausbildungsort werden pauschal mit € 250,00 je Reise, ingesamt mit € 500,00, bedarfserhöhend berücksichtigt.
Was Sie sonst noch wissen und beachten sollten
- Sollte es wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen nicht zu einer Zahlung von Ausbildungsförderung für Ihr Praktikum kommen, haben Sie trotzdem keinen Anspruch auf Inlandsförderung. Eine Förderung kann in diesen Fällen auch nicht zu Inlandssätzen bei weiterbestehender Immatrikulation an der inländischen Hochschule erfolgen, da die Inlandsausbildung während der Ausbildungszeiten im Ausland tatsächlich nicht betrieben wird.
- Die Ausbildungsförderung wird im Regelfall - wie auch bei einer Förderung Ihrer Ausbildung in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz in Form von Zuschuss bzw. unverzinslichem Darlehen geleistet.
- Nicht zuletzt wegen der langen Postlaufzeiten empfehlen wir Ihnen - für die Dauer Ihres Auslandsaufenthaltes-, einen Bevollmächtigten (Vollmacht) im Inland zu benennen, um eine reibungslose Bearbeitung Ihres Antrages auf Leistungen nach dem BAföG zu gewährleisten.
- Der Antrag ist im Grunde genauso zu stellen, wie Sie es wahrscheinlich schon von Ihrer Inlandsförderung kennen. Füllen Sie die Antragsformulare (Formblatt 6, Formblatt 1, Zusatzblatt zu Formblatt 1, Formblatt 3) bitte sorgfältig aus und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen (Einkommens- und Vermögensnachweise von Ihnen, Einkommensnachweise des Ehegatten / der Eltern des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums im Ausland (nicht des vorletzten Kalenderjahres vor dem Zeitpunkt der Antragstellung), bei.
- Reichen Sie Ihren Antrag bitte rechtzeitig - ca. sechs Monate - vor Aufnahme Ihres Praktikums beim Studentenwerk Marburg, Amt für Ausbildungsförderung, Erlenring 5, 35037 Marburg ein, damit Ihnen die zustehenden Förderungsleistungen bereits zu Beginn Ihrer Auslandsausbildung zur Verfügung stehen. Bei einer späteren Antragstellung müssen Sie mit einer Verzögerung der Auszahlung rechnen.
Ihr Amt für Ausbildungsförderung
Hinweis: Ansprüche können aus dem Inhalt dieser Informationen nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.
Verantwortlich: Karin Schulze - Zuletzt aktualisiert: 8. Oktober 2009