BAföG für einen Schulbesuch in Europa (außer in Ländern der EU und der Schweiz)
(Stand: 22. BAföGÄndG - 8.2008) - Ausführungen gelten für Bewilligungszeiträume ab August 2008
Nach § 5 Abs.2 S.1 Nr.1 BAföG kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Schulbesuch in Europa (außer in Ländern der EU und der Schweiz) Ausbildungsförderung geleistet werden. Neben den schon für die Förderung in Deutschland geltenden Bedingungen müssen allerdings weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, welche Voraussetzungen dies sind und was Sie im Zusammenhang mit einem Förderungsantrag für einen Schulbesuch in Europa (außer in Ländern der EU und der Schweiz) noch beachten müssen.
Voraussetzungen
- Sie müssen Ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben. Das bedeutet, dass Sie sich nicht nur zu Ausbildungszwecken in Deutschland aufhalten dürfen.
- Wenn Sie das Abitur nach zwölf Schuljahren ablegen, kann ein Besuch der "High School" in der 10. Jahrgangsstufe des Gymnasiums gefördert werden.
- In den Ländern, in denen das Abitur nach dreizehn Schuljahren abgelegt wird, kann ein Besuch der "High School" in der 11. Klasse des Gymnasiums gefördert werden.
- Der Schulbesuch muss mindestens ein Schuljahr bzw. ein Schulhalbjahr dauern
- Der Schulbesuch in Europa ist durch eine Bestätigung der "High School" nachzuweisen
- Das Gesetz verlangt ausreichende Sprachkenntnisse, die Sie befähigen, sich in der Landessprache zu verständigen und dem Unterricht zu folgen. Derartige Sprachkenntnisse werden unterstellt, wenn Sie die Ausbildung im Ausland im Rahmen eines ERASMUS-Programms durchführen und dies nachweisen. Ein gesonderter Sprachnachweis ist dann nicht mehr erforderlich (vgl. Zeile 32 im Formblatt 6 und die Erläuterungen zu Zeile 32).
- Nach dem Auslandsschulbesuch müssen Sie Ihre Schulausbildung an einem inländischen Gymnasium fortsetzen.
- Für den Besuch von Berufsfachschulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG kann Auslandsförderung beantragt werden, wenn der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte im Unterrichtsplan vorgeschrieben ist.
Zusammensetzung der Förderungsleistungen
- monatlicher Grundbedarf von zurzeit maximal € 383,00 für die Zeit des tatsächlichen Schulbesuchs. Maßgeblich ist der auch für das Inland geltende Bedarfssatz für Schüler, die nicht bei ihren Eltern wohnen.
- Erhöhungsbetrag für Miete bis zu € 72,00 monatlich, wenn die monatliche Miete den Betrag von € 146,00 übersteigt.
- Zuschlag zur Krankenversicherung bei Nachweis einer erforderlichen Krankenversicherung bis zu € 54,00.
- Ein Auslandszuschlag wird nicht gewährt.
- Schulgebühren werden nicht übernommen.
- Reisekosten werden für zwei Hin- u. Rückfahrten innerhalb eines Schuljahres bedarfserhöhend berücksichtigt. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils € 250,00 pro Reise, insgesamt max. € 1.000,00.
Was Sie sonst noch wissen und beachten sollten
- Die gewährte Ausbildungsförderung wird als Zuschuss geleistet.
- Der Antrag ist im Grunde genauso zu stellen, wie Sie es wahrscheinlich schon von Ihrer Inlandsförderung kennen. Füllen Sie die Antragsformulare (Formblatt 6, Formblatt 1, Zusatzblatt zu Formblatt 1, Formblatt 3) bitte sorgfältig aus und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen (Einkommens- und Vermögensnachweise von Ihnen, Einkommensnachweise des Ehegatten / der Eltern des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums im Ausland (nicht des vorletzten Kalenderjahres vor dem Zeitpunkt der Antragstellung), bei.
- Zusätzlich ist noch eine Bescheinigung Ihrer hiesigen Schule bezüglich der erreichten Jahrgangsstufe und Ihrer Sprachkenntnisse (Schulbescheinigung Inland) einzureichen.
- Nach Antritt der Schulausbildung in Europa ist die Dauer der ausländischen Schulausbildung durch eine Bescheinigung der ausländischen Schule nachzuweisen.
- Reichen Sie Ihren Antrag bitte rechtzeitig - ca. sechs Monate - vor Aufnahme Ihres Schulbesuchs beim Studentenwerk Marburg, Amt für Ausbildungsförderung, Erlenring 5, 35037 Marburg ein, damit Ihnen die zustehenden Förderungsleistungen bereits zu Beginn Ihrer Auslandsausbildung zur Verfügung stehen. Bei einer späteren Antragstellung müssen Sie mit einer Verzögerung der Auszahlung rechnen.
Ihr Amt für Ausbildungsförderung
Hinweis: Ansprüche können aus dem Inhalt dieser Informationen nicht hergeleitet werden. Es gelten allein die gesetzlichen Bestimmungen.
Verantwortlich: Karin Schulze - Zuletzt aktualisiert: 26. August 2009