BAföG - eine sichere Studienfinanzierung

  
BAföG- das "Bundesausbildungsförderungsgesetz" vom 26. August 1971 ist schon fast 35 Jahre alt.
Ein Ausbildungsförderungssystem für Studierende gab es zwar schon seit 1957, das sog. "Honnefer Modell", bei dem Förderung aufgrund von Richtlinien vergeben wurde. Neu beim BAföG war, dass es nun einen (einklagbaren) Rechtsanspruch gab. Dies ist positiv, weil es (Rechts-)Sicherheit gibt, andererseits wurden die Regelungen im Zuge von Einzelfallgerechtigkeit immer detaillierter und komplizierter.
Das senkt Transparenz und Akzeptanz des BAföG. Ein Nachteil ist, dass beim Vollzug eines Massengesetzes Lücken und Härtefälle nicht gut und unbürokratisch schnell gelöst werden können.

Ziel des BAföG ist die Verknüpfung eines sozialpolitischen mit einem bildungspolitischen Ansatz. "Der soziale Rechtsstaat, der soziale Unterschiede durch eine differenzierte Sozialordnung auszugleichen hat, ist verpflichtet, durch Gewährung von individueller Ausbildungsförderung auf eine berufliche Chancengleichheit der jungen Menschen hinzuwirken".
Gerade Kinder aus bildungsfernen Schichten sind stärker geneigt, technisch-naturwissenschaftliche Studiengänge zu wählen. In diesen Ausbildungsgängen braucht unsere Gesellschaft mehr Studierende.

Jeder, der geeignet und willens ist, muss die Möglichkeit erhalten, studieren zu können- unabhängig vom Geldbeutel der Eltern.

Das Wissen, wie ein Studium finanziert werden kann, ist für die Entscheidung für die Aufnahme eines Studiums von grundsätzlicher Bedeutung. Dafür müssen die Informationen im Vorfeld der Studienentscheidung die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern erreichen. Nur so können neue Begabungspotenziale aus bildungsfernen Schichten an die Hochschulen kommen.

Garanten für die neuen Anforderungen einer Wissensgesellschaft und kurze Studienzeiten sind eine sichere Studienfinanzierung, eine gute Studienberatung und auch Studienreformen.

 

 

Antrag

Um Leistungen nach dem BAföG zu erhalten, ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag stellen. Ausbildungsförderung wird nicht rückwirkend vor dem Antragsmonat geleistet. Antragsformulare (sog. Formblätter) gibt es im Studentenwerk oder als Download unter Formulare sowie im Internet (www.bafoeg.bmbf.de). Ein Erstantrag sollte wegen der erforderlichen Bearbeitungszeit gleich nach der Immatrikulation abgegeben werden.

Folgeanträge werden in der Regel einmal im Jahr fällig. Diese sollten, um Zahlungsunterbrechungen zu vermeiden, zwei bis drei Monate vor dem Auslaufen des letzten Bewilligungsabschnitts eingereicht werden.

Wenn Sie beim Ausfüllen der Formulare Fragen haben, helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung für Ausbildungsförderung im Studentenwerk selbstverständlich gerne weiter.

Welche Formulare werden benötigt?

Formblatt 1

eigentlicher Antrag mit persönlichen und Angaben zum eigenen Einkommen und Vermögen

Anlage 1 zum Formblatt 1

Lebenslauf, der nur beim ersten Antrag und nach einer Ausbildungsunterbrechung benötigt wird

Anlage 2 zum Formblatt 1

Kinderbetreuungszuschlag (nur wenn bereits eigene Kinder vorhanden sind)

Formblatt 2

nur für ein Praktikum einzureichen - wird sonst durch die von der EDV erstellte Studienbescheinigung "nach § 9 BAföG" ersetzt

Formblatt 3

persönliche und Einkommensangaben eines Ehegatten und jeden Elternteils -  wird für jede Person mit eigenem Einkommen benötigt

Formblatt 4

benötigen nur Ausländer

Formblatt 5

Leistungsnachweis, der nur einmalig zum 5. Fachsemester benötigt wird (es sei denn spätere erstmalige Antragstellung)

Formblatt 6

nur für ein Auslandsstudium

Formblatt 7

Aktualisierungsantrag (nur wenn das gegenüber dem Einkommen im vorletzten Kalenderjahr aktuell wesentlich niedrigere Einkommen angerechnet werden soll)

Formblatt 8

Vorausleistungsantrag, wenn die Eltern den angerechneten Einkommensbetrag nicht als Unterhalt leisten

Mietbescheinigung

Mietverhältnis ist vom Vermieter zu bestätigen

Zusatzblatt zum Formblatt 1

Erklärung hinsichtlich eigenen Vermögens

 

Benötigt werden für einen Erstantrag somit im Regelfall das Formblatt 1, die Anlage 1 dazu, die maschinelle Studienbescheinigung „BAföG“ sowie das Formblatt 3 für jedes Elternteil (bei eigenem Einkommen eines jeden Elternteils) und der Steuerbescheid der Eltern des vorletzten Kalenderjahres. Welche weiteren Nachweise evtl. vorzulegen sind, ist den jeweiligen Formblättern zu entnehmen bzw. wird Ihnen im Rahmen der Bearbeitung individuell mitgeteilt.

Bedarf

Die höchstmögliche monatliche BAföG-Förderung beträgt ab dem SS 2009 :

  • 512,00 € für Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen,
  • zuzüglich 72,00 € maximal als Mietzuschuss, wenn die Monatsmiete 146,00 € übersteigt
    (im gesetzlichen Bedarfssatz (Grundbedarf) von 512,00 € sind für die Unterkunftskosten bereits 146,00 € enthalten. Ist die Warmmiete höher, wird der Mehrbetrag bis max. 72,00 € übernommen. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Mietkosten endet also bei 218,00 €.)
  • 54,00 € maximal als Krankenkassenzuschuss bei selbstversicherten Studenten
  • 10,00 € als Pflegeversicherungszuschlag bei selbstbeitragspflichtigen Studenten
  • 648,00 € insgesamt monatlich

Ob eine Förderung bewilligt wird, richtet sich u. a. nach der Bedürftigkeit. Hierfür maßgebend ist in erster Linie das Einkommen der Eltern und/oder des Ehegatten. Vom Einkommen werden folgende Freibeträge gewährt:

  • für die Eltern 1.555,00 € mtl.
  • für den alleinstehenden Elternteil 1.040,00 € mtl.
  • für den Ehegatten des Antragstellers 1.040,00 € mtl.
  • für Kinder (Geschwister), wenn sie in nicht förderungsfähiger Ausbildung  stehen 470,00 € mtl.*
  • für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je (z.B. Großmutter der/s Auszubildenden) 470,00 € mtl.*
  • für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten des Einkommensbeziehers (Stiefelternteil) - wenn nicht in förderungsfähiger Ausbildung - 520,00 € mtl.*

* Die Freibeträge mindern sich ggf. um das Einkommen des Ehegatten, Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

Das diese Freibeträge übersteigende Nettoeinkommen bleibt anrechnungsfrei

1. zu 50 vom Hundert und 2. zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag gewährt wird.

Förderungsart

Ausbildungsförderung wird in der Regel zu 50 % als Zuschuss und zu 50 % als unverzinsliches Darlehen geleistet. Soweit sich das Studium durch eine Behinderung, eine Schwangerschaft oder Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren verzögert hat, wird Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus zu 100 % als Zuschuss geleistet.

In einigen Ausnahmefällen erfolgt eine Förderung in Form eines verzinslichen Bankdarlehens (vgl. Info 5).

Auslandsstudium

Ob Sie für ein Studium im Ausland Ausbildungsförderung erhalten können, erfahren Sie ebenfalls im Amt für Ausbildungsförderung (Auslandsförderung). Auch hier gilt im Zweifel: Fragen kostet nichts.

Altersgrenze

Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Auch hiervon gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen.

Förderungshöchstdauer

Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung nur im Rahmen der vom Gesetzgeber festgelegten Förderungshöchstdauer geleistet. Wie so oft gilt auch hier:

Keine Regel ohne Ausnahme. (Stichwort: Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 BAföG).

Leistungsnachweis

Ausbildungsförderung wird während der ersten vier Semester grundsätzlich ohne Kontrolle der Studienfortschritte bewilligt. Nach dem 4. Semester ist ein Leistungsnachweis vorzulegen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Antrag auf spätere Vorlage des Leistungsnachweises gestellt werden (bitte vorher informieren).

Rückzahlung des Darlehens

Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Die monatliche Mindestrate beträgt 105,00 €, wenn das Einkommen 1.040,00 € übersteigt. Weitere Freibeträge werden für den Ehegatten und Kinder des Darlehensnehmers gewährt. Die Laufzeit des BAföG-Darlehens kann 30 Jahre und mehr betragen.

Eltern und Ehegatten sind zur Rückzahlung der Darlehen nicht verpflichtet. Das Darlehen wird zentral vom Bundesverwaltungsamt in Köln eingezogen. Für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28.02.2001 beginnen, wird das Darlehen auf maximal 10.000,00 € begrenzt.

Teilerlass

Ein Teilerlass des Darlehens ist möglich in Höhe von:

2.560,00 € wenn das Studium vier Monate,
1.025,00 € wenn das Studium zwei Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen wurde

Weiterer Teilerlass ist möglich für die besten 30 % der Prüfungsabsolventen eines Kalenderjahres

25 % wenn das Abschlussexamen innerhalb der Förderungshöchstdauer erreicht wird,

20 % bei Abschluss bis 6 Monate nach der Förderungshöchstdauer,
15 % bei Abschluss bis 12 Monate nach der Förderungshöchstdauer,

Außerdem, wenn das Darlehen vorzeitig getilgt wird,
für jeden Monat, in dem das Einkommen des Darlehensnehmers bestimmte Freibeträge nicht übersteigt und in dem er wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren nicht mehr als zehn Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.

Weitere Auskünfte

... erteilt ihr BAföG-Amt im Studentenwerk Marburg während der Sprechzeiten des Amtes für Ausbildungsförderung :

Montag und Mittwoch: 12.00 - 15.30 Uhr
Freitag : 11.00 - 13.00 Uhr

im Ostflügel des Studentenhauses, Erlenring 5, 35037 Marburg oder

per E-mail unter: Bafoeg@studentenwerk-marburg.de

Telefonische Auskünfte (unverbindlich) unter der Nummer: +49(0)6421 / 296-0

Mit Hilfe des "BAföG-Telefons" kann eine kostenlose Telefonverbindung zum BAföG-Amt hergestellt werden. Das BAföG-Telefon befindet sich in der Eingangshalle (Pavillon) der Mensa auf den Lahnbergen.

Verantwortlich: Karin Schulze - Zuletzt aktualisiert: 19. September 2011