Sonstige Vergünstigungen
Freitische in den Mensen des Studentenwerks Marburg.
Für bedürftige Studierende vergibt das Studentenwerk Marburg auch Hilfeleistungen in Form von Mensa-Freitischen. Dafür werden Essensmarken ausgegeben. Die Bedingungen für die Vergabe sind durch das Studentenwerk zu erfahren.
Befreiung von Rundfunkgebühren
Seit 01.04.2005 ist eine Gebührenbefreiung nur noch nach Vorlage des BAföG-Bescheids möglich. Informationen zu den Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren (GEZ) finden Sie unter:
www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenbefreiung/index.html
Telefon- Sozialtarif
Informationen zu den Voraussetzungen für den Sozialtarif der Telekom finden Sie unter: www.telekom.de/dtag/faq2/frage/0,10303,626-1867-1,00.html
Familienversicherung, § 10 SGB V:
Studierende können sich über die Familienversicherung krankenversichern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
(§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V)
-
über 25. Lebensjahr bei Ausbildungsverzögerung aufgrund
von Wehr-/Zivildienst und diesen gleich gestellte Dienste
(§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V)
und unter 345 € Gesamteinkommen.
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V)
Verantwortlich: Karin Schulze - Zuletzt aktualisiert: 9. Januar 2006